Urteile

Was ist ein Mangel?

Der funktionale Mangelbegriff besagt: die Leistung muss funktionstauglich sein! Der BGH hat erneut entschieden, dass die Leistung des Unternehmers mangelhaft ist, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Beruft sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf, er habe aufgrund bindender Anordnung einer untauglichen Ausführungsweise durch den Auftraggeber die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen können, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Behauptung. (Quelle: IBR-Newsletter 18/2011, Rechtsquelle: BGH, Urteil vom 29.09.2011 - VII ZR 87/11)



Kündigung wegen Mängeln erfordert genaue Angabe!

1. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung muss so verfasst sein, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei erkennenhier kann, was er im Einzelnen nachbessern soll. Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht nicht aus.
2. Fehlt es an der notwendigen Bezeichnung der zu beseitigenden Mängel, ist die Kündigung keine berechtigte Entziehung des Auftrags, sondern eine sogenannte freie Kündigung.
OLG Köln, Urteil vom 17.08.2010 - 3 U 69/09 (Quelle: IBR 2011, 692).

Vorsicht bei Abnahme!

Wenn der Auftraggeber das Bauwerk trotz fehlender Abnahmereife abnimmt, z.B. wenn ein Haus mitten in der Bauphase gekauft wird, ist die Abnahme ungeachtet der vorhandenen Mängel wirksam (OLG München - Urteil vom 13.12.2011 - 9 U 2533/11) und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Die Abnahmeerklärung kann in diesem Fall auch nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden, denn hier war das Anfechtungsrecht durch die vorrangigen §§ 633 ff BGB ausgeschlossen und die Verjährungsfrist bereits überschritten. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Abnahmefähigkeit arglistig vortäuscht. Denn die Arglistfolgen sind speziell in § 634a Abs. 3 BGB geregelt. (Quelle: IBR 2012/5, 692)

Welche Norm gilt bei Abnahme?

Technische Normen können sich zwischen Vertragsabschluss, Genehmigungszeitpunkt und Abnahme der Planungsleistung ändern. Es ist eine Planung geschuldet, die zum Zeitpunkt der Abnahme dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entspricht. Der Planer darf nicht auf dem Stand der ursprünglichen Planung stehenbleiben, sondern hat sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu prüfen. Wenn der Auftraggeber verbindliche Vorgaben macht, muss der Planer unmissverständlich aufzeigen, dass das geplante Bauwerk schon im Moment seiner Errichtung nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspricht. (Quelle: OLG Dresden, 9.6.2010, 1 U 745709; Deutsches Ingenieurblatt 2012-01/02).

Fehlendes Baugrundgutachten - Mangel

Der Bundesgerichtshof urteilt, daß ein Bauunternehmer einen Gründungsmangel arglistig verschweigt, sobald die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung nötige Bodenuntersuchung nicht vorgenommen wurde und der Hauskäufer bei der Abnahme darauf und auf die damit verbundenen Konsequenzen nicht hingewiesen wurde (BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 116/10, Quelle: IBR Online vom 30.3.2012).