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Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen, die zudem vor der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung erstellt wurden (Einreichung des Bauantrags vor dem 01. November 1977), muss zwingend ein bedarfsorientierter Gebäudeenergieausweis erstellt werden. Ausnahme: bis zum 01. Oktober 2008 gab es auch für diese Gebäude die Wahlfreiheit zwischen dem bedarfsorientierten Gebäudeenergieausweis und dem verbrauchsorientierten Gebäudeenergieausweis.

Häuser, deren Bauantrag ab dem 01. November 1977 eingereicht wurde oder zwischenzeitlich entsprechend der Wärmeschutzverordnung von 1977 nachgerüstet wurden sowie generell alle Häuser mit mehr als 4 Wohnungen, können entweder nach dem bedarfsorientierten Gebäudeenergieausweis oder nach dem verbrauchsorientierten Gebäudeenergieausweis bewertet werden. Wer allerdings staatliche Förderungen beanspruchen will – z. B. im Zuge einer Ausweisausstellung oder späteren Modernisierung – wird generell einen bedarfsorientierten Gebäudeenergieausweis vorlegen müssen. Überhaupt keinen Gebäudeenergieausweis benötigen Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.

Wir möchten Sie auf die mangelnde Aussagekraft beim Ausweis nach tatsächlichem Verbrauch hinweisen. So ist es möglich, dass eine Altbauwohnung mit sparsamen Mietern besser abschneidet als eine Neubauwohnung mit vernünftiger Wärmedämmung. Es besteht die Gefahr, dass die Gültigkeit des verbrauchsorientierten Ausweises angefochten und Ansprüche gegen Vermieter geltend gemacht werden. Durch die Anwendung normierter Verfahren bleiben beim bedarfsorientierten Energieausweis dagegen individuelle Nutzerverhalten außer Betracht. Zwar ist dieses Verfahren aufwändiger, aber auch transparenter und vergleichbarer. Aus diesem Grund stellen wir ausschließlich bedarfsorientierte Energieausweise aus. Alle Energieausweise sind 10 Jahre gültig.